Allgemeine Geschäftsbedingungen: vom 1.1.2021
(ersetzt Hausordnung vom 1.4.2017)
Die Einhaltung der Hausordnung dient zum Wohlergehen aller Mieter aber auch zum Best möglichen Erhalt des Mietgeländes. Ebenso um Gefahren für Mieter, Besucher und anderen Menschen abzuhalten. Die Hausordnung ist ein Bestandteil des Mietvertrages und wird jeden Mieter mit dem Mietvertrag ausgehändigt. Die Hausordnung ist auch stets mehrfach im Gebäude auf INFOTAFELN ausgehängt.
Das Abstellen von Gegenständen ( auf nicht gemieteten Flächen ) welcher Art auch immer ist auf Gängen, Küche, Toiletten , Freigelände oder Mietflächen anderer Mieter nicht gestattet.
Verstöße werden wie in §35 geregelt geahndet
Mieter welche einen eigenen Parkplatz ( im Mietvertrag vereinbart ) haben, dürfen ausschließlich nur diesen benützen. Das Parken auf anderen Parkplätzen ist nicht gestattet.
Mieter ohne eigenen Parkplatz dürfen das Recons Firmenpark – Firmengelände mit dem Fahrzeug nur zur Entladung und Beladung benützen und danach muss das Fahrzeug vom Gelände entfernt werden. Fahrzeuge die ohne Berechtigung und/oder auf Halteverbotszonen gepart werden, können kostenpflichtig abgeschleppt werden. Verstöße werden wie in §35 geregelt geahndet
Das Hantieren mit offenen Feuer oder ähnlichen wie : Griller, Kerzen oder Werkzeuge mit offener Flamme sind nicht gestattet. Schweißarbeiten od. Flexarbeiten sind nur nach vorhergehender Anmeldung und schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter möglich. Nur nach Vorliegen der schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter ( Datum / Uhrzeit – Anfang und Ende der Schweißarbeiten od. Flexarbeiten ) dürfen Schweißarbeiten durchgeführt werden. Diese Schweißarbeiten od. Flexarbeiten dürfen nur durch Meisterbetrieben erfolgen und demVermieter sind die Rechnungen der Schweißarbeit od. Flexarbeiten auszuhändigen.Schweißarbeiten außerhalb der Recons Firmenpark – Betriebszeiten sind generell verboten.
Arbeiten an Stromleitungen ( welcher Art auch immer ) dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter erfolgen. Der Vermieter hat das Recht einen Elektrikermeister zur Durchführung der Arbeiten zu bestimmen. Wird dem Mieter die Durchführung Arbeiten an der Stromleitung genehmigt so verpflichtet sich der Mieter diese Arbeiten nur durch Elektro – Meisterbetrieben durchführen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet eine Kopie der Originalrechnung des Elektro – Meisterbetriebes übe die getätigte Arbeit dem Vermieter auszuhändigen.
Das Autowaschen ist am Firmenparkgelände ausnahmslos verboten. Ebenso das Reinigen von Maschinen oder ähnlichen.
Verstöße werden wie in §35 geregelt geahndet
Abwässer aus Toiletten , Küche und Bad werden durch den Vermieter entsorgt. Sonderabwässer ( Chemikalien, Farben und vieles mehr ) des Mieters dürfen nicht über Toiletten, Bad oder Küchen – Abflüsse entsorgt werden. Sollten Abwässer zusätzlich ( welcher Art auch immer ) durch den Mieter entstehen, so dürfen diese auf keinen Fall in Senkgruben Sickergruben Oder Öffentliche Kanalentsorgt werden. Sonderabwässer des Mieters müssen von diesem ordnungsgemäß entsorgt werden.
Jeder Mieter ist verpflichtet sich zu erkundigen ob er der letzte ist der das Firmengeländer verlässt und demgemäß alle Eingangstüren und Tor versperrt.
***** Bei BÜRO – Mieter bezieht sich dies auf alle Eingangstüren zum Bürotrakt
***** Bei Hallenlagerflächen – Mieter bezieht sich dies auf alle Lagereingangstüren und Lagertore
***** Bei Freiflächen – Mietern bezieht sich dies auf alle Zufahrtstore zu den Freiflächen
Für das ordnungsgemäße Verhalten ( gemäß Hausordnung ) von Besuchern von Mietern, Handwerkern von Mietern, LKW –Fahrer von Mietern oder anderen Personen welche auf Grund des Mieters das Firmengelände betreten haftet der Mieter.
Für das ordnungsgemäße schließen von Fenstern und Türen im eigenen Mietbereich ist stets der Mieter verantwortlich. Sollte ein Schaden durch geöffnete ( welcher Art auch immer ) Fenster oder Türen ( im Bereich der gemieteten Fläche ) entstehen haftet der Mieter.
Werden Fenster und Außentüren in der Heizperiode im Jahr langerfristig (z.b. über Nacht) offen gehalten so ist der Vermieter berechtigt wie in §35 geregelte Entgelte zu verrechnen
Die allgemeinen Betriebszeiten des Firmenpark Firmenparks sind von 7:30 bis 18:00 Montag bis Freitag.
Das Betreten des Firmenpark ist außerhalb der allgemeinen Betriebszeit gestattet erfolgt jedoch auf eigen Gefahr und Verantwortung.
Der Mieter ist angewiesen mit allen Formen der Energie wie Strom oder Gas sorgfältig und sparsam umzugehen.
Strom: Sämtliche Stromquellen können während der Anwesenheit des Mieters im Mietobjekt verwendet bzw. eingeschaltet werden. Der Mieter verpflichtet sich alle Stromquellen ( ausgenommen technische Geräte mit Versorgungs – Aufgaben wie z.B. Kühlschrank oder ähnliches ) bei verlassen seiner Mietfläche auszuschalten und das Licht abzudrehen.
a.)Mieter welcher ein BÜRO + Hallen -Lagerfläche +Freilager gemietet haben, haben Zutritt zum Kompletten Firmenpark Areal.
b.)Mieter welche ein Büro + Hallen – Lagerraum gemietet haben, haben Zutritt ausschließlich zum Bürogebäude und zu den Hallen -Lagerflächen NICHT jedoch zur Freifläche.
c.) Mieter welche nur ein Büro gemietet haben, haben Zutritt ausschließlich zum Bürogebäude und nicht für die Freifläche oder Hallenflächen.
d.) Mieter welche nur eine Hallen – Lagerfläche gemietet haben, haben Zutritt ausschließlich Zu den Lagerhallen und nicht zu dem Bürotrakt oder Freifläche
Das Besichtigen oder Betreten von Teilen des RECONS – Firmenparks in welchen kein Mietobjekt des Mieter ist, kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen.
Der Vermieter kann Dritten ein Betretungsverbot der gesamten Fläche aussprechen
Das Anbringen von Firmentafeln bzw. Zufahrtstafeln von Mietern ist möglich. Diesbezüglich ist eine schriftliche Bestätigung vom Mieter beim Vermieter einzuholen. In dieser Bestätigung teilt der Vermieter Größe und Ort der Tafel dem Mieter mit. Schilder, Tafel und Plakete dürfen NUR durch den Vermieter angebracht werden. Hierfür stellt der Vermieter wie in §35 geregelt Kosten in Rechnung.
Das Betreiben eines Tv od. Radiogerätes ist mit Zimmerlautstärke gestattet, jedoch hat der einzelne Mieter die Rundfunkgebühren (GIS) selbst zu bezahlen.
Wir der Lift außerhalb der Betriebszeiten verwendet, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Bei Betreiben des Liftes außerhalb der Betriebszeiten kann Hilfe durch Drücken des Notfall-Knopfes in der Kabine gerufen werden. Es wird ein 24h Hilfsservice eingerichtet.
Der Aufzug steht allen Lagermietern zur Verfügung.
Der Aufzug dient zur kurzfristigen Benützung beim beladen und entladen und ist stehst wieder andern Mietern zur Verfügung zu stellen.
Ein Blockieren oder sperren des Liftes über die Entladezeit hinaus ist nicht gestattet.
In sämtlichen Büroräumen, Lagerräumen, Gängen , Küche, Toiletten und Kaffeehaus ist „ RAUCHVERBOT. Das Rauchverbot wird mit € 250,- geahndet.
Die Raucherzonen vor dem Gebäudeeingang stehen zur Verfügung !
Die Klimaanlage darf außerhalb der Bürozeiten und in Zeiten wo das Büro nicht besetzt ist auch nicht betrieben werden.
Ebenso ist die Klimaanlage bei Verlassen des Büros auszuschalten und darf auch nicht in der Nacht (ausgenommen es befindet sich eine Person im gemieteten Büro) eingeschaltet werden. Bei Nichteinhalten dieses Punktes der Hausordnung ist der Vermieter berechtigt extra Betriebskosten laut eigener Schätzung bzw. wie in §35 geregelt in Rechnung zu stellen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Klimaanlagen mit Verrechnungsbasis und eigenem Stromzähler.
Das Übernachten in Büroräumen ist nicht gestattet.
Der Büro Müll wird durch den Vermieter entsorgt. Der Büromüll muss in „Papier“, „Plastik“, „Alu“ und Restmüll vom Mieter getrennt werden und vom Mieter in die dafür vorgesehnen Tonnen gegeben werden. Eine Entsorgung ist nur in büroüblichen Mengen erlaubt.
Für darüber hinausgehende bzw. größere Mengen muss eine Bestätigung des Mieter eingeholt werden. Hierfür werden wie in §35 geregelte Kosten an den Mieter verrechnet
Sämtliche Abfälle welche aus der Tätigkeit von :
Lagern,Abladen von Ware ,Aufladen von Waren, Verpackungsmaterial, Einwegpaletten entstehen ist durch den Mieter der Lagerfläche selbst zu entsorgen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass umfangreiches essen , lagern von Lebensmitteln bzw. stehen lassen von Lebensmitteln in Büroräumen nicht gestattet ist.
Das Verwenden von Heizgeräten ( welcher Art auch immer ) auf Lagerflächen ist nicht gestattet.
Im Falle einer Notwendigkeit muss eine schriftliche Bestätigung des Vermieter eingeholt werden und die entstanden Kosten über einen Stromzähler erfasst und lt. Firmenpark-Strompreisen bezahlt werden.
Das Befahren und Parken von Fahrzeugen aller Antriebsformen ( ausgenommen Elektrostapler ) ist auf der Lagermietfläche nicht gestattet. Verstöße werden wie in §35 geregelt geahndet
Verursachte Verschmutzungen beim Entladen und Beladen von LKWs od. PKWs durch den Mieter oder deren Transportfirmen oder Lieferanten sind vom Mieter selbst zu reinigen. Verstöße werden wie in §35 geregelt geahndet
Das Lagern von gefährlichen Gütern wie Chemikalien, Treibstoffe, Öle oder ähnlichen von welchen Brandgefahr oder Grundwasserverunreinigungen ausgeht ist nicht gestattet.
Lagerungen von Fahrzeugen jeglicher Art ist nur ohne Verbindung zur Batterie und ohne Öl und Treibstoffen gestattet.
Auf der Freifläche gilt die Straßenverkehrsordnung. Das Abstellen von Fahrzeugen auf Sperrflächen und Halteverbotszonen wird wie in §35 geregelt geahndet.
Die Schneeräumung der gemieteten Freifläche muss durch den Mieter erfolgen, der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung
Der Mieter stimmt einer Videoüberwachung auf Gängen und allgemeinen Flächen ausdrücklich zu.
Allemeine Bereiche wie Kaffeehaus und Küche sind für die Gemeinschaft der Mieter, diese werden regelmäßig vom Vermieter gereinigt. Bei einer nach Einschätzung des Vermieters übermäßige Verschmutzung durch einzelen Mieter wird wie in §35 geregelt die Reinigung dem verursachenden Mieter in Rechnung gestellt.
Mieter haben die Möglichkeit einen Internetzugang im Vertrag mitzubuchen. Der Firmenpark ist mit hochwertigen Verbingungen ausgestattet. Jedoch kann der Vermieter für einen mögliche Ausfall nicht veranwortlich gemacht werden
Die Aufbewahrung bzw. Konsumation von Verbotenen Substanzen ist nicht nur ein Verstoß gegen den Mietvertrag sondern wird ausnahmslos den Behörde mitgeteilt
Sämtliche Inventar ist vom Mieter zu versichern. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.
Der Vermieter bietet den Mietern die Möglichkeit verschiedene Dienstleistungen zu buchen, hat jedoch keinerlei Anspruch auf diese Leistungen. Eine Annahme einer Leistungsbuchung liegt alleine im Ermessen des Vermieters. Die Kosten werden in der Kostenersatz-Liste geregelt. Es gilt immer die aktuelle Version im Aushang.
Die Anschrift des Firmenparks als Postadresse zu verwenden ist nur für jene Mieter erlaubt welche einen Postkasten gemietet haben. Andere Post wird nicht angenommen und retourgesendet.
Ebenfalls erfolgt eine Paketannahme nicht. Diese ist nur durch Buchung einer Paketbox bzw. durch die Miete eine Büros möglich. Hierbei muss der Paketdienst über die Anlieferdetails genau informiert werden. Eine zentrale Paketanlieferung ist nicht gestattet und Pakete werden nicht übernommen.
Eine Anlieferung von Waren ohne Anwesenheit des Mieters oder desses Vertretes ist grundsätlich nicht gestattet. Erfolgt diese dennoch so werden die entstandenen Kosten lt. §35 an den Mieter verrechnet.
35.1 Verstellen von Flächen
Das verstellen von Zentralen Flächen ist nicht gestattet. Bei Misachtung wird eine Notiz an die Ware angebracht, und es werden 20€/m2 pro Tag zzgl. Mwst verrechnet
35.2 Falsch geparkte PKW
Laut §2 falsch geparkte PKW können kostenpflichtig abgeschleppt werden. Handelt es sich um einen PKW es Mieters werden zusätlich €50 zzgl. Mwst verrechnet.
35.3 Offen Fenster
Während der Heizsaison sind die Fenster bis auf kurzfristiges „Stoßlüften“ geschlossen zu halten bei Missachtung werden €45/Tag zzgl. Mwst verrechnet.
35.4 Firmentafel
Der Mieter hat die Möglichkeit eine Firmentafel zu bestellen. Hierfür sind die Kosten €60/Tafel zzgl. MwSt. vom Mieter zu tragen. Ein eigenständiges Besorgen bzw. Anbringen von Tafeln , Plakaten etc ist untersagt, diese werden vom Firmenpark ohne Ankündigung abgenommen und entsorgt.
35.5 Klimaanlage
Eine Klimaanlage verbraucht 3 kwH/H. Dieser Verbrauch wird mit den aktuellen Strompreisen für Stromzählerabrechnung und der notierten Stundenanzahl mulipliziert und zzgl. Mwst dem Mieter in Rechnung gestellt.
35.6. Müllentsorgung
Jeder Mieter hat für seine Müllentsorgung selbst Sorge zu tragen. Erfolgt dies nicht so werden dem Mieter eine Pauschale von €100 zzgl. Mwst und eine Entsorgungsgebühr von €50/m3 zzgl. Mwst entsorgtes Gut verrechnet
35.6 Befahren der Halle
Das Befahren der Halle ist strengstens verboten. Bei Missachtung werden dem Mieter eine Pauschale Gebühr von €50 zzgl. Mwst pro Vorfall in Rechnung gestellt
35.7 Reinigung von Flächen
Von Mieter verschmutze Flächen werden von professionellen Dienstleistern gereinigt, bzw. bei größeren Fällen der Belag ersetzt. Die Kosten dafür trägt der Mieter zzgl eine Organisationspauschale von € 250 zzgl. Mwst
35.8 Anlieferung ohne Anwesenheit
Sollten Waren ohne Anwesenheit des Mieters angeliefert werden so wird der Mieter kontaktiert. Wünscht der Mieter eine Abladung und Entgegennahme so werden eine Pauschale von € und die Arbeitszeit von €16/pro 20min zzgl. Mwst in Rechnung gestellt.
Ist der Mieter nicht erreichbar so wird die Ware nicht angenommen
Hausordnung : vom 1.1.2021
(ersetzt Hausordnung vom 1.4.2017)
Die Einhaltung der Hausordnung dient zum Wohlergehen aller Mieter aber auch zum Best möglichen Erhalt des Mietgeländes. Ebenso um Gefahren für Mieter, Besucher und anderen Menschen abzuhalten. Die Hausordnung ist ein Bestandteil des Mietvertrages und wird jeden Mieter mit dem Mietvertrag ausgehändigt. Die Hausordnung ist auch stets mehrfach im Gebäude auf INFOTAFELN ausgehängt.
Das Abstellen von Gegenständen ( auf nicht gemieteten Flächen ) welcher Art auch immer ist auf Gängen, Küche, Toiletten , Freigelände oder Mietflächen anderer Mieter nicht gestattet.
Verstöße werden wie in §35 geregelt geahndet
Mieter welche einen eigenen Parkplatz ( im Mietvertrag vereinbart ) haben, dürfen ausschließlich nur diesen benützen. Das Parken auf anderen Parkplätzen ist nicht gestattet.
Mieter ohne eigenen Parkplatz dürfen das Recons Firmenpark – Firmengelände mit dem Fahrzeug nur zur Entladung und Beladung benützen und danach muss das Fahrzeug vom Gelände entfernt werden. Fahrzeuge die ohne Berechtigung und/oder auf Halteverbotszonen gepart werden, können kostenpflichtig abgeschleppt werden. Verstöße werden wie in §35 geregelt geahndet
Das Hantieren mit offenen Feuer oder ähnlichen wie : Griller, Kerzen oder Werkzeuge mit offener Flamme sind nicht gestattet. Schweißarbeiten od. Flexarbeiten sind nur nach vorhergehender Anmeldung und schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter möglich. Nur nach Vorliegen der schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter ( Datum / Uhrzeit – Anfang und Ende der Schweißarbeiten od. Flexarbeiten ) dürfen Schweißarbeiten durchgeführt werden. Diese Schweißarbeiten od. Flexarbeiten dürfen nur durch Meisterbetrieben erfolgen und demVermieter sind die Rechnungen der Schweißarbeit od. Flexarbeiten auszuhändigen.Schweißarbeiten außerhalb der Recons Firmenpark – Betriebszeiten sind generell verboten.
Arbeiten an Stromleitungen ( welcher Art auch immer ) dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter erfolgen. Der Vermieter hat das Recht einen Elektrikermeister zur Durchführung der Arbeiten zu bestimmen. Wird dem Mieter die Durchführung Arbeiten an der Stromleitung genehmigt so verpflichtet sich der Mieter diese Arbeiten nur durch Elektro – Meisterbetrieben durchführen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet eine Kopie der Originalrechnung des Elektro – Meisterbetriebes übe die getätigte Arbeit dem Vermieter auszuhändigen.
Das Autowaschen ist am Firmenparkgelände ausnahmslos verboten. Ebenso das Reinigen von Maschinen oder ähnlichen.
Verstöße werden wie in §35 geregelt geahndet
Abwässer aus Toiletten , Küche und Bad werden durch den Vermieter entsorgt. Sonderabwässer ( Chemikalien, Farben und vieles mehr ) des Mieters dürfen nicht über Toiletten, Bad oder Küchen – Abflüsse entsorgt werden. Sollten Abwässer zusätzlich ( welcher Art auch immer ) durch den Mieter entstehen, so dürfen diese auf keinen Fall in Senkgruben Sickergruben Oder Öffentliche Kanalentsorgt werden. Sonderabwässer des Mieters müssen von diesem ordnungsgemäß entsorgt werden.
Jeder Mieter ist verpflichtet sich zu erkundigen ob er der letzte ist der das Firmengeländer verlässt und demgemäß alle Eingangstüren und Tor versperrt.
***** Bei BÜRO – Mieter bezieht sich dies auf alle Eingangstüren zum Bürotrakt
***** Bei Hallenlagerflächen – Mieter bezieht sich dies auf alle Lagereingangstüren und Lagertore
***** Bei Freiflächen – Mietern bezieht sich dies auf alle Zufahrtstore zu den Freiflächen
Für das ordnungsgemäße Verhalten ( gemäß Hausordnung ) von Besuchern von Mietern, Handwerkern von Mietern, LKW –Fahrer von Mietern oder anderen Personen welche auf Grund des Mieters das Firmengelände betreten haftet der Mieter.
Für das ordnungsgemäße schließen von Fenstern und Türen im eigenen Mietbereich ist stets der Mieter verantwortlich. Sollte ein Schaden durch geöffnete ( welcher Art auch immer ) Fenster oder Türen ( im Bereich der gemieteten Fläche ) entstehen haftet der Mieter.
Werden Fenster und Außentüren in der Heizperiode im Jahr langerfristig (z.b. über Nacht) offen gehalten so ist der Vermieter berechtigt wie in §35 geregelte Entgelte zu verrechnen
Die allgemeinen Betriebszeiten des Firmenpark Firmenparks sind von 7:30 bis 18:00 Montag bis Freitag.
Das Betreten des Firmenpark ist außerhalb der allgemeinen Betriebszeit gestattet erfolgt jedoch auf eigen Gefahr und Verantwortung.
Der Mieter ist angewiesen mit allen Formen der Energie wie Strom oder Gas sorgfältig und sparsam umzugehen.
Strom: Sämtliche Stromquellen können während der Anwesenheit des Mieters im Mietobjekt verwendet bzw. eingeschaltet werden. Der Mieter verpflichtet sich alle Stromquellen ( ausgenommen technische Geräte mit Versorgungs – Aufgaben wie z.B. Kühlschrank oder ähnliches ) bei verlassen seiner Mietfläche auszuschalten und das Licht abzudrehen.
a.)Mieter welcher ein BÜRO + Hallen -Lagerfläche +Freilager gemietet haben, haben Zutritt zum Kompletten Firmenpark Areal.
b.)Mieter welche ein Büro + Hallen – Lagerraum gemietet haben, haben Zutritt ausschließlich zum Bürogebäude und zu den Hallen -Lagerflächen NICHT jedoch zur Freifläche.
c.) Mieter welche nur ein Büro gemietet haben, haben Zutritt ausschließlich zum Bürogebäude und nicht für die Freifläche oder Hallenflächen.
d.) Mieter welche nur eine Hallen – Lagerfläche gemietet haben, haben Zutritt ausschließlich Zu den Lagerhallen und nicht zu dem Bürotrakt oder Freifläche
Das Besichtigen oder Betreten von Teilen des RECONS – Firmenparks in welchen kein Mietobjekt des Mieter ist, kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen.
Der Vermieter kann Dritten ein Betretungsverbot der gesamten Fläche aussprechen
Das Anbringen von Firmentafeln bzw. Zufahrtstafeln von Mietern ist möglich. Diesbezüglich ist eine schriftliche Bestätigung vom Mieter beim Vermieter einzuholen. In dieser Bestätigung teilt der Vermieter Größe und Ort der Tafel dem Mieter mit. Schilder, Tafel und Plakete dürfen NUR durch den Vermieter angebracht werden. Hierfür stellt der Vermieter wie in §35 geregelt Kosten in Rechnung.
Das Betreiben eines Tv od. Radiogerätes ist mit Zimmerlautstärke gestattet, jedoch hat der einzelne Mieter die Rundfunkgebühren (GIS) selbst zu bezahlen.
Wir der Lift außerhalb der Betriebszeiten verwendet, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Bei Betreiben des Liftes außerhalb der Betriebszeiten kann Hilfe durch Drücken des Notfall-Knopfes in der Kabine gerufen werden. Es wird ein 24h Hilfsservice eingerichtet.
Der Aufzug steht allen Lagermietern zur Verfügung.
Der Aufzug dient zur kurzfristigen Benützung beim beladen und entladen und ist stehst wieder andern Mietern zur Verfügung zu stellen.
Ein Blockieren oder sperren des Liftes über die Entladezeit hinaus ist nicht gestattet.
In sämtlichen Büroräumen, Lagerräumen, Gängen , Küche, Toiletten und Kaffeehaus ist „ RAUCHVERBOT. Das Rauchverbot wird mit € 250,- geahndet.
Die Raucherzonen vor dem Gebäudeeingang stehen zur Verfügung !
Die Klimaanlage darf außerhalb der Bürozeiten und in Zeiten wo das Büro nicht besetzt ist auch nicht betrieben werden.
Ebenso ist die Klimaanlage bei Verlassen des Büros auszuschalten und darf auch nicht in der Nacht (ausgenommen es befindet sich eine Person im gemieteten Büro) eingeschaltet werden. Bei Nichteinhalten dieses Punktes der Hausordnung ist der Vermieter berechtigt extra Betriebskosten laut eigener Schätzung bzw. wie in §35 geregelt in Rechnung zu stellen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Klimaanlagen mit Verrechnungsbasis und eigenem Stromzähler.
Das Übernachten in Büroräumen ist nicht gestattet.
Der Büro Müll wird durch den Vermieter entsorgt. Der Büromüll muss in „Papier“, „Plastik“, „Alu“ und Restmüll vom Mieter getrennt werden und vom Mieter in die dafür vorgesehnen Tonnen gegeben werden. Eine Entsorgung ist nur in büroüblichen Mengen erlaubt.
Für darüber hinausgehende bzw. größere Mengen muss eine Bestätigung des Mieter eingeholt werden. Hierfür werden wie in §35 geregelte Kosten an den Mieter verrechnet
Sämtliche Abfälle welche aus der Tätigkeit von :
Lagern,Abladen von Ware ,Aufladen von Waren, Verpackungsmaterial, Einwegpaletten entstehen ist durch den Mieter der Lagerfläche selbst zu entsorgen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass umfangreiches essen , lagern von Lebensmitteln bzw. stehen lassen von Lebensmitteln in Büroräumen nicht gestattet ist.
Das Verwenden von Heizgeräten ( welcher Art auch immer ) auf Lagerflächen ist nicht gestattet.
Im Falle einer Notwendigkeit muss eine schriftliche Bestätigung des Vermieter eingeholt werden und die entstanden Kosten über einen Stromzähler erfasst und lt. Firmenpark-Strompreisen bezahlt werden.
Das Befahren und Parken von Fahrzeugen aller Antriebsformen ( ausgenommen Elektrostapler ) ist auf der Lagermietfläche nicht gestattet. Verstöße werden wie in §35 geregelt geahndet
Verursachte Verschmutzungen beim Entladen und Beladen von LKWs od. PKWs durch den Mieter oder deren Transportfirmen oder Lieferanten sind vom Mieter selbst zu reinigen. Verstöße werden wie in §35 geregelt geahndet
Das Lagern von gefährlichen Gütern wie Chemikalien, Treibstoffe, Öle oder ähnlichen von welchen Brandgefahr oder Grundwasserverunreinigungen ausgeht ist nicht gestattet.
Lagerungen von Fahrzeugen jeglicher Art ist nur ohne Verbindung zur Batterie und ohne Öl und Treibstoffen gestattet.
Auf der Freifläche gilt die Straßenverkehrsordnung. Das Abstellen von Fahrzeugen auf Sperrflächen und Halteverbotszonen wird wie in §35 geregelt geahndet.
Die Schneeräumung der gemieteten Freifläche muss durch den Mieter erfolgen, der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung
Der Mieter stimmt einer Videoüberwachung auf Gängen und allgemeinen Flächen ausdrücklich zu.
Allemeine Bereiche wie Kaffeehaus und Küche sind für die Gemeinschaft der Mieter, diese werden regelmäßig vom Vermieter gereinigt. Bei einer nach Einschätzung des Vermieters übermäßige Verschmutzung durch einzelen Mieter wird wie in §35 geregelt die Reinigung dem verursachenden Mieter in Rechnung gestellt.
Mieter haben die Möglichkeit einen Internetzugang im Vertrag mitzubuchen. Der Firmenpark ist mit hochwertigen Verbingungen ausgestattet. Jedoch kann der Vermieter für einen mögliche Ausfall nicht veranwortlich gemacht werden
Die Aufbewahrung bzw. Konsumation von Verbotenen Substanzen ist nicht nur ein Verstoß gegen den Mietvertrag sondern wird ausnahmslos den Behörde mitgeteilt
Sämtliche Inventar ist vom Mieter zu versichern. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.
Der Vermieter bietet den Mietern die Möglichkeit verschiedene Dienstleistungen zu buchen, hat jedoch keinerlei Anspruch auf diese Leistungen. Eine Annahme einer Leistungsbuchung liegt alleine im Ermessen des Vermieters. Die Kosten werden in der Kostenersatz-Liste geregelt. Es gilt immer die aktuelle Version im Aushang.
Die Anschrift des Firmenparks als Postadresse zu verwenden ist nur für jene Mieter erlaubt welche einen Postkasten gemietet haben. Andere Post wird nicht angenommen und retourgesendet.
Ebenfalls erfolgt eine Paketannahme nicht. Diese ist nur durch Buchung einer Paketbox bzw. durch die Miete eine Büros möglich. Hierbei muss der Paketdienst über die Anlieferdetails genau informiert werden. Eine zentrale Paketanlieferung ist nicht gestattet und Pakete werden nicht übernommen.
Eine Anlieferung von Waren ohne Anwesenheit des Mieters oder desses Vertretes ist grundsätlich nicht gestattet. Erfolgt diese dennoch so werden die entstandenen Kosten lt. §35 an den Mieter verrechnet.
35.1 Verstellen von Flächen
Das verstellen von Zentralen Flächen ist nicht gestattet. Bei Misachtung wird eine Notiz an die Ware angebracht, und es werden 20€/m2 pro Tag zzgl. Mwst verrechnet
35.2 Falsch geparkte PKW
Laut §2 falsch geparkte PKW können kostenpflichtig abgeschleppt werden. Handelt es sich um einen PKW es Mieters werden zusätlich €50 zzgl. Mwst verrechnet.
35.3 Offen Fenster
Während der Heizsaison sind die Fenster bis auf kurzfristiges „Stoßlüften“ geschlossen zu halten bei Missachtung werden €45/Tag zzgl. Mwst verrechnet.
35.4 Firmentafel
Der Mieter hat die Möglichkeit eine Firmentafel zu bestellen. Hierfür sind die Kosten €60/Tafel zzgl. MwSt. vom Mieter zu tragen. Ein eigenständiges Besorgen bzw. Anbringen von Tafeln , Plakaten etc ist untersagt, diese werden vom Firmenpark ohne Ankündigung abgenommen und entsorgt.
35.5 Klimaanlage
Eine Klimaanlage verbraucht 3 kwH/H. Dieser Verbrauch wird mit den aktuellen Strompreisen für Stromzählerabrechnung und der notierten Stundenanzahl mulipliziert und zzgl. Mwst dem Mieter in Rechnung gestellt.
35.6. Müllentsorgung
Jeder Mieter hat für seine Müllentsorgung selbst Sorge zu tragen. Erfolgt dies nicht so werden dem Mieter eine Pauschale von €100 zzgl. Mwst und eine Entsorgungsgebühr von €50/m3 zzgl. Mwst entsorgtes Gut verrechnet
35.6 Befahren der Halle
Das Befahren der Halle ist strengstens verboten. Bei Missachtung werden dem Mieter eine Pauschale Gebühr von €50 zzgl. Mwst pro Vorfall in Rechnung gestellt
35.7 Reinigung von Flächen
Von Mieter verschmutze Flächen werden von professionellen Dienstleistern gereinigt, bzw. bei größeren Fällen der Belag ersetzt. Die Kosten dafür trägt der Mieter zzgl eine Organisationspauschale von € 250 zzgl. Mwst
35.8 Anlieferung ohne Anwesenheit
Sollten Waren ohne Anwesenheit des Mieters angeliefert werden so wird der Mieter kontaktiert. Wünscht der Mieter eine Abladung und Entgegennahme so werden eine Pauschale von € und die Arbeitszeit von €16/pro 20min zzgl. Mwst in Rechnung gestellt.
Ist der Mieter nicht erreichbar so wird die Ware nicht angenommen