MIETVERTRAG
geschlossen am: ___________, 20…… Mietbeginn: ___________, 20…… geschlossen zwischen dem VERMIETER: Edura International GmbH – Hofgasse 11- 4063 Hörsching – Austria 0699/174 175 11 – office@lagerkoenig.at ATU22617602 / FN 89938m und dem Mieter:
MIETGEGENSTAND: Verwendungszweck / Lagerinhalt: ____________________ MIETFLÄCHE:
Umsatzsteuerbefreit gm. § 6 ABS 1 Z 16 UStG |
Unterschrift Mieter 1 |
v.02-2023 |
- 1 Mietfläche:
Zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjektes wurde das Objekt fotografiert, sodass der ordnungsgemäße saubere Zustand des Mietobjektes bei Übergabe dokumentiert ist. Der Mieter bestätigt zugleich, dass die Übergabe in ordentlichem und sauberem Zustand erfolgte.
Es handelt sich um eine ausschließliche Flächenmiete, ohne dass von der Vermieterin irgendwelche Pflichten eines Lagerhalters übernommen werden. Die Lagerhalle befindet sich unmittelbar angrenzend an Freiflächen. Erfahrungsgemäß kann es dadurch auch zum Eindringen von Tieren, Schädlingen und Ungeziefer (zB Mäusen und Ratten) kommen. Der Mieter hat hierfür selbst die eingelagerten Waren zu schützen. Andererseits hat er auch Vorsorge zu treffen, dass nicht durch die Art der Lagerung Ungeziefer und Tiere angelockt werden (keine offenen Lebensmittel, kein offener Müll).
- 2 Betriebskostenabrechnung
Betriebskosten sind im obigen Mietpreis NICHT enthalten. Allgemeine Energiekosten und Betriebskosten werden mittels der EB-Pauschale abgegolten. Die EB-Pauschale kann vom Vermieter quartalsweise angepasst werden. Der Mieter wird im Vormonat darüber informiert. Es erfolgt keine Betriebskostenabrechnung. In der EB-Pauschale nicht enthalten sind der Betrieb von Elektrostapler, Heizkanonen, Heizgeräten aller Art, installierte und eigene Klimaanlagen, Kühlgeräte aller Art, sämtliche elektrische Maschinen, ebenso Computerserver, das Laden von Akkus aller Art sowie andere Energieverbraucher. Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter eine Liste jener Geräte mit Angaben zum kwh-Stromverbrauch spätesten 2 Wochen nach Mietbeginn zu übergeben. Bei Nichtmeldung von eingesetzten zusätzlichen Stromverbraucher kann es zu hohen Schäden unterschiedlicher Art kommen.
Der Mieter haftet für diese Schäden, wenn dieser den Betrieb v. Energieverbrauchern wie oben erwähnt betreibt und keine
schriftlich Vereinbarung mit dem Vermieter vorweisen kann.
Des Weiteren sind nicht enthalten: erweiterte Dienstleistungen z.b. Reinigung von Büro etc. Diese sind in den Zusatzvereinbarung zu vereinbaren.
- 3 Stromabrechnung mit Stromzähler
Befindet sich auf der Mietfläche ein eigener Stromzähler so wird der Strom nach Verbrauch zusätzlich zur EB-Pauschale an den Mieter monatlich verrechnet. Der Strompreis kann vom Vermieter monatlich auf Basis des Energiepreisindex (ÖSPI) angepasst werden. Zum Mietbeginn (100% Basis) wird ein Gesamtpreis (inkl. Ablesung, Stromkosten, Netzkosten, Instandhaltung etc.) von € 0,49 pro Kwh vereinbart.
Um die Netzsicherheit im Gebäude zu gewährleisten nennt der Mieter einen monatlichen Stromverbrauch in der Höhe von
______ kwh als maximalen Verbrauch. Wird dieser Verbrauch überschritten muss eine schriftliche Zusatzvereinbarung mit dem Vermieter getroffen werden Hiermit bestätigt der Mieter diese Verrechnung.
Unterschrift Mieter
- 4 Mietzinsfälligkeit / Mietzahlung
Der Mietzins Umsatzsteuerbefreit gm. § 6 ABS 1 Z 16 UstG und ist monatlich im Vorhinein jeweils
am 15. des Vormonats (eintreffend am Konto des Vermieters)
Bank: SPARKASSE
IBAN: AT71 2032 0321 0054 7244 BIC/SWIFT: ASPKAT2LXXX
spesen- und abzugsfrei zu bezahlen. Im Verzugsfalle ist der VERMIETER berechtigt, dem MIETER die Kosten außergerichtlicher Betreibung samt gesetzlicher Zinsen (§ 352 UGB) zu verrechnen.
Es ist einvernehmlich vereinbart, dass bei nicht termingerechtem Begleichung des Mietzinses eine Bearbeitungsgebühr für die erste Mahnung in Höhe von € 28,90 und für die folgenden Mahnungen ebenfalls 28,90 verrechnet werden.
Alternativ dazu kann ein Sepa-Lastschrift bzw. ein Keditkarteneinzug vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug ist der VERMIETER berechtigt, dem MIETER die Kosten außergerichtlicher Betreibung samt gesetzlicher Zinsen (§ 352 UGB) zu verrechnen. Es ist einvernehmlich vereinbart, dass bei nicht termingerechtem Begleich des Mietzinses eine Bearbeitungsgebühr für die erste Mahnung in Höhe von € 28,90 und für die folgenden Mahnungen ebenfalls € 28,90 verrechnet werden. Für Rückläuferspesen bei Kredikarte bzw. Sepa-Einzug werden zusätzlich 10,90€ verrechnet.
- 5 Wertbeständigkeit des Mietzinses
Der Hauptmietzins sowie die EB-Pauschale ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung des Hauptmietzinses dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex VPI 2020=100 oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Mietbeginns verlautbarte Indexzahl Die Wertsicherung erfolgt jährlich zum 1. Jänner auf Basis der dann zuletzt endgültig veröffentlichten Indexzahl.
- 6 BEFRISTETES Mietverhältnis:
Das BEFRISTETE Mietverhältnis beginnt am _________ 00:00 Uhr und wird befristet , auf die Dauer von ___ Monaten abgeschlossen und endet somit am____________24:00 Uhr.
Der Mieter verzichtet auf die Dauer von ___ Monaten auf sein Recht, dieses Mietverhältnis durch Kündigung zu beenden.
Eine weitere Vermietung muss schriftlich erfolgen und ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.
Unterschrift Mieter
- 7 Kündigung durch den Vermieter:
Während der Dauer des befristeten Mietverhältnisses kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund durch den Vermieter aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit Mietzahlungen trotz Mahnung länger als 14 Tage im Rückstand ist sowie bei wesentlichen Verstößen gegen die Regelungen in diesem Mietvertrag trotz Abmahnung. Als für den Vermieter wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des MRG §30 Abs. 2, Ziffer 13 wird vereinbart: Unternehmenserweiterung durch den Vermieter, Aufnahme weiterer Geschäftstätigkeit und Raumbedarf.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses – aus welchem Grunde immer – ist das MIETOBJEKT samt Einrichtungen, Anlagen und allen Schlüsseln bis spätestens zum Mietende in ordnungsgemäßem, ursprünglichem Zustand, geräumt von allen Fahrnissen, sauber und besenrein dem VERMIETER zurückzustellen. Falls ein solcher Zustand nicht vorliegt, ist der VERMIETER berechtigt, die Übernahme des MIETOBJEKTES zu verweigern, die zur Herstellung des bedungenen Zustandes erforderlichen Kosten dem MIETER in Rechnung zu stellen bzw. von der Kaution in Abzug zu bringen und dem MIETER bis zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Übernahmezustandes ein Benutzungsentgelt in Höhe des zuletzt gezahlten Bruttogesamtmietzinses zu verrechnen.
- 8 Weiter- bzw. Untervermietung:
Die Mietfläche darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters weiter- oder untervermietet werden. Es besteht für den Mieter kein Anrecht darauf
- 9 Kautionszahlung
Bei Unterfertigung des Mietvertrages ist seitens des MIETERS eine Kaution in der
Höhe EURO _______ in Bar oder per Überweisung als Sicherheitsleistung für sämtliche Forderungen und Ansprüche des VERMIETERS aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zu bezahlen. Die Übergabe des MIETOBJEKTES erfolgt erst nach Unterfertigung des Mietvertrages durch beide Vertragsteile und vollständigem Erhalt der Kaution. Die VERMIETERIN ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Forderungen und Ansprüche gegenüber dem MIETER aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis (auch schon vor
Mietvertragsabschluss) und seiner Beendigung (einschließlich Mahn- und Betreibungskosten) aus der Kaution zu decken. Der MIETER ist nicht berechtigt, eigene Forderungen (aus welchem Titel auch immer) gegen den Mietzins oder die Kaution aufzurechnen. Im Falle einer (teilweisen)
Inanspruchnahme der Kaution durch den VERMIETER verpflichtet sich der MIETER, binnen 14 Tagen nach Inanspruchnahme zur Wiederaufstockung der Barkaution auf den vereinbarten Kautionsbetrag. Das Recht des VERMIETER auf vorzeitige Auflösung des
Mietvertrages wegen Nichtbezahlung des Mietzinses bleibt dadurch unberührt.
- 10 Bauliche Veränderungen
Sämtliche bauliche Veränderungen sind unzulässig.
- 11 Betriebsgenehmigung
Allfällige behördliche Bewilligungen hat der jeweilige Mieter auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst zu tragen. z.B. wird eine gewerberechtliche Betriebsgenehmigung für die auf der Mietfläche ausgeführten Tätigkeiten benötig so ist ausschließlich der Mieter für die Erlangung dieser Genehmigung verantwortlich als auch die damit verbundenen behördlichen Auflagen zu erfüllen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter eine Kopie der Betriebsgenehmigung zu übergeben und ist verpflichtet alle Kosten zur Umsetzung der behördlichen Auflagen zu tragen. Der Vermieter übernimmt keinerlei Verpflichtung oder Kostenübernahme welche aus behördlichen Auflagen einer Betriebsgenehmigung oder ähnlichen entstehen können.
- 12 Lagerung von gefährliche Stoffen / befahren oder lagern von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor
Gefährlich oder leicht brennbare Güter wie Benzin, Diesel, Öle andere Chemikalien dürfen nicht eingelagert werden. Verboten ist des weiteren die Lagerung von Waffen, Munition, Sprengstoff sowie Suchtmittel und verbotene Güter aller Art
Das Befahren der Lagerhalle mit Dieselstapler und Fahrzeuge aller Art ist verboten. Die Lagerung von Aggregaten in der Lagerhalle ist nicht gestattet.
- 13 Besichtigungsrecht
Der Vermieter hat ein monatliches Besichtigungsrecht der vermieteten Fläche unter Hinzuziehung des Mieters. Der Mieter wird 14 Tage im Voraus verständigt. Sollte der Mieter oder ein Stellvertreter zum Termin nicht erscheinen ist der Vermieter zur alleinigen Besichtigung berechtigt.
- 14 Gebrauch des Mietobjektes, Erhaltungspflicht
Lagerflächen – Halle EG ,1. Stk. und 2. Stock:
Diese Mietobjekte dürfen ausschließlich nur zur Lagerung von ungefährlichen Gütern bestimmungsgemäß verwendet werden.
Eine Änderung des Verwendungszwecks (siehe Seite 1) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VERMIETERIN. Jede widmungswidrige Verwendung berechtigt die VERMIETERIN – unbeschadet anderer Ansprüche – zur vorzeitigen Vertragsauflösung des Mietvertrages.
Aus Störungen der Wasserzufuhr und Energieversorgung sowie aus Gebrechen an Gas-, Licht-, Kanalisations-, Strom-, Wasserleitungen etc kann der MIETER gegenüber den VERMIETER keine Rechtsfolgen oder Schadenersatzansprüche ableiten (Gültig für alle Mietflächen)
Büros:
Diese Mietflächen dürfen ausschließlich für Bürotätigkeiten verwendet werden.
Eine Änderung des Verwendungszwecks (siehe Seite 1) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des VERMIETERS. Jede widmungswidrige Verwendung berechtigt den VERMIETER– unbeschadet anderer Ansprüche – zur vorzeitigen Vertragsauflösung des Mietvertrages.
Freiflächen: Diese Mietflächen dürfen ausschließlich zur Lagerung von ungefährlichen Gütern bestimmungsgemäß verwendet werden. Eine Änderung des Verwendungszwecks (siehe Seite 1) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des VERMIETERS. Jede widmungswidrige Verwendung berechtigt den VERMIETER – unbeschadet anderer Ansprüche – zur vorzeitigen Vertragsauflösung des Mietvertrages.
- 15 Zutritt zur Mietfläche 2 Monate vor Mietende
Es ist zwischen Mieter und Vermieter vereinbart, das bei NICHT – Verlängerung eines „ befristeten Mietvertrages“ der Mieter dem Vermieter gestattet das Mietobjekt 2 Monate vor Mietsende regelmäßig zu betreten um dieses neuen Interessenten zu zeigen. Der Mieter wird stets vom Vermieter über diesen Zutritt informiert. Ist ein Schlüssel zum Mietobjekt bei Vermieter hinterlegt, so wird dieser Schlüssel vom Vermieter verwendet, ist kein Schlüssel zum Mietobjekt beim Vermieter hinterlegt verpflichtet sich der Mieter einen Schlüssel an den Vermieter wenigstens 2 Monate vor Mietende auszuhändigen.
- 16 Lasten – Beschränkung für 1. Stockwerk und 2. Stockwerk
Die Mieter einer Mietfläche im 1. Stock werden darauf hingewiesen, dass die Bodenbelastung für Läger im 1. Stock pro m2 max. 300 KG sind. Weiters akzeptiert der Mieter, dass bei Aufstellen von Regalen und beim Entstehen von Punktbelastung zuerst ALU – Riffelblech ( Stärke 4 mm ) auf den Boden verlegt wird um die Punktbelastung eines Regalfusses oder ähnlichen verteilt wird.
Mietflächen im 2. Stock dürfen nur mit 200 KG pro m2 benützt werden und ebenfalls bei Aufstellung von Regalen zuerst ALU – Riffelblech verlegt wird.
- 17 Sonstiges
Sämtliche elektrische Arbeiten im Mietobjekt dürfen aus Sicherheitsgründen nur durch Vermieterin bestätigte und beauftragte Elektromeister – Betriebe durchgeführt werden. Dem Mieter ist es nicht gestattet elektrische Arbeiten selbst oder durch andere Elektro-Betriebe durchzuführen. Der Vermieter macht die Mieter aufmerksam, dass es sonst im Schadensfall zu Regressansprüchen durch die Versicherung oder des Gebäudeeigentümers kommen kann.
Die vom Mieter eingelagerten Waren sind in keiner Weise durch den Vermieter mitversichert. Für eine ausreichende Versicherungsdeckung der vom Mieter gelagerten Waren oder dergleichen, muss dieser selbst aufkommen. Für Schäden durch Hochwasser, Feuer, Einbruch, Wasserleistungs- Rohrbruch, Naturkatastrophen haftet der Mieter. Ebenso Schäden ,welche durch Schädlinge, Ungeziefer , Mäuse oder Tiere welcher Art auch immer entstehen haftet der Mieter für die eingelagerten Waren selbst. Der Mieter hat Vorsorge zu treffen, dass seine Ware von Ihm ausreichend geschützt wird.
Die Vermieterin haftet nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt. Das Verstellen von allgemein zugänglichen Flächen ist untersagt. Das Benutzen von freien, nicht vom Mieter gemieteten Flächen ist nicht gestattet. Sollte dies länger als einen Tag erfolgen, schuldet der der Mieter ein Benützungsentgelt in der Höhe von 15€/m²/Tag. Die Verpflichtung zur Unterlassung bleibt bestehen. Die Edura International Gmbh ist keine Anlieferadresse. Dem Lieferanten muss immer der Name Ihrer Firma bekannt gegeben werden. Von der Firma Edura International GmbH werden keine Waren – sofern nicht anderswertig vereinbart – für andere Firmen entgegengenommen.
Die Hausordnung und die AGBs wurden bei der Unterfertigung dieses Vertrages übergeben und der Mieter bestätigt diese einzuhalten
§ 18 Hausordnung
Die Hausordnung ist ein fixer Bestandteil des Mietvertrages. Diese wurde bei Mietbeginn übergeben und hängt an mehreren Stellen im Gebäude aus.
§ 19 Zusatz – Heizungen
Es ist ausdrücklich verboten Zusatzheizungen im Büro , Lager oder irgendeiner Mietfläche zu verwenden bzw. in Betrieb zu setzen.Davon betroffen ist jegliche Art von Heizungen. Sollte eine Zusatz – Heizung benötigt werden, so ist mit dem Vermieter eine Vereinbarung in schriftlicher Form zu treffen.
- 20 Bestandsvertragsgebühr
Der MIETER verpflichtet sich zur Übernahme und Bezahlung der Bestandvertragsgebühr durch den Gesetzgeber!
Verrechnungshöhe: Monatliche Miete:
________x ___ Anzahl der monatliche Mietdauer davon 1%
= _________________
Der Betrag ist promt nach Mietvertragsunterzeichnung vom Mieter an den Vermieter zu zahlen
- 21 Rauch- und Alkoholverbot
Im Gesamten Firmengebäude (Büro- und Lagerflächen) herrscht ein ABSOLUTES RAUCH und ALKOHOLVERBOT. Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Konventionalstrafe von €250,00 pro Verstoß geandet
- 22 Firmenstandort
Für Firmen besteht die Möglichkeit ihren Firmenstandort an der Hofgasse 11 – 4063 Hörsching anzumelden.
O Firmenstandort ist extern
O Firmenstandort ist auf Mietfläche
Hierfür ist ein Firmenschild und ein Postkasten verpflichtend. Des Weiteren muss eine alternative Kontaktadresse angegeben werden.
Name GF / Kontaktperson
Alternative Kontaktadresse
Preis pro Monat falls nicht anders vereinbart: € 45,-. Sollte der Mieter den Firmenstandort ohne Wissens des Vermieters auf dem Firmenstandort anmelden so wird eine Einmalgeühr von € 400. Sowie eine Nachverrrechnung der € 45,- seit Mietbeginn verrechnet. Die zukünftige Miete wird um diesen Betrag erhöht
- 23 Zusatzvereinbarung
Unterschrift Mieter
- 24 Schlussbestimmungen
Dieser Mietvertrag geht auf Vermieterseite auf allfällige Rechtsnachfolge über. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch entsprechende, dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommende, wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle einer regelungsbedürftigen Lücke.
- 25 Unterschriften
Hiermit bestätigt der Mieter sämtliche Vereinbarungen.
Datum
Vor-/Nachname Mieter BLOCKBUCHSTABEN
Geburtsdatum Mieter
Unterschrift Mieter